Buchhaltung
Das Herzstück des Rechnungswesen
Eine ordnungsgemäße Buchhaltung setzt eine vollständige Belegerfassung voraus und wird individuell an die Besonderheiten Ihres Unternehmens angepasst. Ergänzend liefert eine kurzfristige Erfolgsrechnung zeitnah Einblicke in Ihre wirtschaftliche Lage und unterstützt bei Soll-Ist-Vergleichen.
- Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsfälle
- Führung der Offenen Posten Debitoren und Kreditoren
- laufende Abstimmung der Konten
- Erstellung von Umsatzsteuervoranmeldungen und zusammenfassende Meldung
- Erstellung von monatlichen, quartalsweisen und jährlichen Auswertungen
- kurzfristige Erfolgsanalyse und langfristige Erfolgsanalyse
- Soll- Ist Vergleiche
- Abwicklung der laufenden Buchhaltung In House bei Ihnen vor Ort möglich
Fragen und Antworten
Welche Formen der Buchführung gibt es?
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 (3) EStG
- freiwillige Bilanzierung gem. § 4 (1) EStG
- Rechnungslegungspflicht gem. § 5 EStG
- Pauschalierung gem. § 17 EStG
Wann bin ich zur Buchführung verpflichtet?
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und auch GmbH & CO KG ist die doppelte Buchführung nach § 5 EStG verpflichtend zu führen und dies unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Es gibt keine Befreiungen. Zusätzlich muss ein unternehmensrechtlicher Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden.
Bei Personengesellschaften wie OG, KG oder Einzelunternehmen (EU) gelten bestimmte Umsatzgrenzen für die Buchführung. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 220.000,000 kann die Basispauschlierung nach § 17 EStG in Anspruch genommen werden oder es werden die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 700.000,00 kann wahlweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine freiwillige Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) geführt werden. Wenn die Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 aber in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde, ist verpflichtend eine doppelte Buchführung (Bilanzierung) zu führen.
Welche Rechnungsmerkmale hat eine Rechnung?
Das Umsatzsteuergestz regelt, welche Merkmale auf einer Rechnung vorhanden sein müssen, damit ein sog. Vorsteuerabzug zulässig ist.
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Abnehmers
- UID des Leistungsempfängers bei Rechnungen größer EUR 10.000,00
- Menge und Bezeichnung der Lieferung oder Leistung
- Lieferdatum/Leistungszeitraum
- das Entgelt
- der anzuwendende Steuersatz/ Steuerbefreiung
- der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
- Ausstellungsdatum
- fortlaufende Rechnungsnummer (nur einmal vergeben!)
- UID des liefernden oder leistenden Unternehmers
Was ist eine Kleinbetragsrechnung?
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung deren Gesamtbetrag EUR 400,00 nicht übersteigt. Kleinbetragsrechnungen erhält man in Supermärkten, Baumärkten und Büroartikelläden uä. Sollte in diesen Geschäften der Rechnungsbetrag EUR 400,00 übersteigen, bitten Sie an der Kasse um eine sog. “Mehrwertsteuerrechnung”
Rechnungsmerkmale einer Kleinbetragsrechnung
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/erhaltenen Rechnung
- das Entgelt und der Steuerbetrag (in einer Summe)
- der anzuwendende Steuersatz
Was ist eine Dauerrechnung?
Dauerrechnungen werden bei wiederkehrenden gleichbleibenden Rechnungen verwendet. Beispiele hierfür wären: Mietvorschreibungen, Wartungsvorschreibungen, Linzenzzahlungen uä. Eine Dauerrechnung muss dieselben Rechnungsmerkmale aufweisen wie jede andere Rechnung. Auf der Dauerrechnung ist ein Hinweis notwendig, wie lange diese Rechnung gelten soll z.B. bis zur Übermittlung einer neuen Dauerrechnung.
Verpflichtende Kontrolle der UID-Nummern
Durch gesetzliche Verschärfungen ist es unerlässlich die UID Nummer der Geschäftspartner regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu dient das sog. EU- Bestätigungsverfahren, welches Sie über FinanzOnline oder EU-Online abfragen können. Eine Dauerrechnung muss dieselben Rechnungsmerkmale aufweisen wie jede andere Rechnung. Es sollte immer die Abfrage Stufe 2 gewählt werden. Die erhaltene Bestätigung ist als Beweismittel aufzubewahren.
Welche Unterlagen müssen aufbewahrt werden?
Grundsätzlich sind alle Unterlagen aufzubewahren, die für die Abgabenerhebung wichtig sind. Dazu gehöhren beispielsweise:
- Belege
- Kontoauszüge
- Geschäftspapiere
- Verträge und Vereinbarungen
- Bestätigungen von Dritter Seite
- Bücher und Aufzeichnungen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Steuererklärung relevant sind.
Welche Aufbewahrungsfristen gelten im Steuerrecht?
Grundsätzlich sind sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren aufzubewahren. Zusätzlich sind allerdings verlängerte Aufbewahrungspflichten zu beachten:
- Unterlagen betreffend Grundstücke sind für Umsatzsteuerzwecke bis zu 22 Jahre aufzubewahren
- sämtliche Aufzeichnungen die im Rahmen des MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entstehen, müssen für 10 Jahre aufbewahrt werden
- In einem anhängigen Verfahren gelten die Verjährungsfristen nicht – die Unterlagen sind bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.