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FAQ - SCHREIBLEHNER Steuerberatung

Allgemeine Fragen

Für einen erfolgreichen Wechsel benötigen wir die letzte Saldenliste und einen Ausdruck der bis dahin bebuchten Konten, sowie die aktuellen Belege. Weiters benötigen wir die Unterlagen der Vorjahre sowie sämtliche wichtige Verträge.

  • bisher erstellte Jahresabschlüsse inkl. Detail
  • Mietverträge, Leasingverträge, Darlehensverträge sowie sämtliche Kaufverträge von Liegenschaften

Wie im gesamten Steuerrecht kann hier die Antwort nur lauten: “Das kommt drauf an!” Das jeweilige Honorar ist abhängig von...

  • den von Ihnen gewünschten Leistungen
  • der Rechtsform, unter welcher Ihr Unternehmen betrieben wird
  • dem Zeitaufwand (Belegumfang), der notwendig ist, um Buchhaltung, Lohnverrechnung, Jahresabschluss, Steuerererklärungen uä. zu erstellen

In einem persönlichen Gespräch können wir die einzelnen Stundensätze besprechen.

Tipp: Je besser und ordentlicher Sie Ihre Unterlagen vorbereiten, um so günstiger können wir Ihnen die einzelnen Leistungen anbieten. Wir unterstützen Sie natürlich gerne bei der Aufbereitung der Unterlagen.

Buchhaltung

  • Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 (3) EStG
  • freiwillige Bilanzierung gem. § 4 (1) EStG
  • Rechnungslegungspflicht gem. § 5 EStG
  • Pauschalierung gem. § 17 EStG

Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und auch GmbH & CO KG ist die doppelte Buchführung nach § 5 EStG verpflichtend zu führen und dies unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Es gibt keine Befreiungen. Zusätzlich muss ein unternehmensrechtlicher Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden.

Bei Personengesellschaften wie OG, KG oder Einzelunternehmen (EU) gelten bestimmte Umsatzgrenzen für die Buchführung. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 220.000,000 kann die Basispauschlierung nach § 17 EStG in Anspruch genommen werden oder es werden die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 700.000,00 kann wahlweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine freiwillige Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) geführt werden. Wenn die Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 aber in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde, ist verpflichtend eine doppelte Buchführung (Bilanzierung) zu führen.

Das Umsatzsteuergestz regelt, welche Merkmale auf einer Rechnung vorhanden sein müssen, damit ein sog. Vorsteuerabzug zulässig ist.

  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Abnehmers
  • UID des Leistungsempfängers bei Rechnungen größer EUR 10.000,00
  • Menge und Bezeichnung der Lieferung oder Leistung
  • Lieferdatum/Leistungszeitraum
  • das Entgelt
  • der anzuwendende Steuersatz/ Steuerbefreiung
  • der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende Rechnungsnummer (nur einmal vergeben!)
  • UID des liefernden oder leistenden Unternehmers

Tipp: Kontrollieren Sie sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt und führen Sie allfällige Rechnungskorrekturen VOR der Bezahlung der Rechnungen durch.
Achtung: Bei Rechnungen größer EUR 10.000,00 brutto muss die UID des Leistungsempfängers auf der Rechnung ausgewiesen sein. Sollte die UID des Leistungsempfängers fehlen, steht kein Vorsteuerabzug zu.
Tipp: Teilen Sie die UID Nummer allen Lieferenaten mit. Diese wird beim Lieferanten gespeichert und meist automatisch auf allen Rechnungen angeführt.

Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung deren Gesamtbetrag EUR 400,00 nicht übersteigt. Kleinbetragsrechnungen erhält man in Supermärkten, Baumärkten und Büroartikelläden uä. Sollte in diesen Geschäften der Rechnungsbetrag EUR 400,00 übersteigen, bitten Sie an der Kasse um eine sog. “Mehrwertsteuerrechnung”.

  • Ausstellungsdatum
  • Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
  • Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände/erhaltenen Rechnung
  • das Entgelt und der Steuerbetrag (in einer Summe)
  • der anzuwendende Steuersatz

Dauerrechnungen werden bei wiederkehrenden gleichbleibenden Rechnungen verwendet. Beispiele hierfür wären: Mietvorschreibungen, Wartungsvorschreibungen, Linzenzzahlungen uä. Eine Dauerrechnung muss dieselben Rechnungsmerkmale aufweisen wie jede andere Rechnung. Auf der Dauerrechnung ist ein Hinweis notwendig, wie lange diese Rechnung gelten soll z.B. bis zur Übermittlung einer neuen Dauerrechnung.

Durch gesetzliche Verschärfungen ist es unerlässlich die UID Nummer der Geschäftspartner regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu dient das sog. EU- Bestätigungsverfahren, welches Sie über FinanzOnline oder EU-Online abfragen können. Eine Dauerrechnung muss dieselben Rechnungsmerkmale aufweisen wie jede andere Rechnung. Es sollte immer die Abfrage Stufe 2 gewählt werden. Die erhaltene Bestätigung ist als Beweismittel aufzubewahren.

Tipp: Führen Sie die Kontrolle regelmäßig durch, um den Vorsteuerabzug zu gewährleisten. Sollte die UID Nummer nicht richtig sein und eine Rechnungskorrektur nicht möglich sein, verlieren Sie bei einer Betriebsprüfung den Vorsteuerabzug!

Grundsätzlich sind alle Unterlagen aufzubewahren, die für die Abgabenerhebung wichtig sind. Dazu gehöhren beispielsweise:

  • Belege
  • Kontoauszüge
  • Geschäftspapiere
  • Verträge und Vereinbarungen
  • Bestätigungen von Dritter Seite
  • Bücher und Aufzeichnungen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Steuererklärung relevant sind.

Tipp: Bewahren Sie immer die Originale auf! Eingescannte Dokumente und Rechnungen sollten nur als Sicherungskopie, behandelt werden!

Grundsätzlich sind sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren aufzubewahren. Zusätzlich sind allerdings verlängerte Aufbewahrungspflichten zu beachten:

  • Unterlagen betreffend Grundstücke sind für Umsatzsteuerzwecke bis zu 22 Jahre aufzubewahren
  • sämtliche Aufzeichnungen die im Rahmen des MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entstehen, müssen für 10 Jahre aufbewahrt werden
  • In einem anhängigen Verfahren gelten die Verjährungsfristen nicht - die Unterlagen sind bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.

Tipp: Da Betriebsprüfungen 10 Jahre zurück möglich sind, empfehlen wir Ihnen sämtliche Unterlagen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist hinaus, mind. 10 Jahre lang aufzubewahren.