Eine lückenlose Sammlung und Erfassung der Belege ist die Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchhaltung.
Ich passe die Buchhaltung den jeweiligen Besonderheiten Ihres Unternehmens an, um eine optimale Informationsfunktion des Zahlenwerks zu gewährleisten.
Aus der Buchhaltung wird als zusätzlicher Service eine kurzfristige Erfolgsrechnung erstellt, welche Ihnen zeitnah Aufschluss über die Lage Ihres Unternehmens geben soll.
Die kurzfriste Erfolgsrechnung kann für Soll/Ist Vergleiche herangezogen werden und liefert einen wesentlichen Beitrag zur Feststellung von Erfolgen und eventuellem Handlungsbedarf.
Im Zusammenhang mit dem Bereich Buchhaltung biete ich folgende Leistungen an, welche auf Anfrage Ihrerseits gerne durch die für Sie notwendigen zusätzlichen Leistungen ergänzt werden können:
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie die Buchhaltung selbst führen, oder von einem Dritten führen lassen. Auch hierbei stehe ich Ihnen gerne zur Seite und biete folgende Leistungen an:
Gerne ordne ich für Sie Ihre Buchhaltungsunterlagen. Da dies oft zeitintensiv sein kann, bitte ich Sie die Unterlagen sortiert und systematisch geordnet zu übergeben, um Ihnen unnötige Kosten zu ersparen.
Für die Buchhaltungsunterlagen gilt, je strukturierter Ihre Unterlagen bei mir eintreffen, desto kostengünstiger und effizienter kann die laufende Buchhaltung erstellt werden.
Um Ihnen hierzu eine kleine Hilfestellung zu geben, möchte ich auf die Checkliste zur Belegaufbereitung hinweisen.
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und auch GmbH & CO KG ist die doppelte Buchführung nach § 5 EStG verpflichtend zu führen und dies unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Es gibt keine Befreiungen. Zusätzlich muss ein unternehmensrechtlicher Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden.
Bei Personengesellschaften wie OG, KG oder Einzelunternehmen (EU) gelten bestimmte Umsatzgrenzen für die Buchführung. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 220.000,000 kann die Basispauschlierung nach § 17 EStG in Anspruch genommen werden oder es werden die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 700.000,00 kann wahlweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine freiwillige Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) geführt werden. Wenn die Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 aber in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde, ist verpflichtend eine doppelte Buchführung (Bilanzierung) zu führen.
Das Umsatzsteuergestz regelt, welche Merkmale auf einer Rechnung vorhanden sein müssen, damit ein sog. Vorsteuerabzug zulässig ist.
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung deren Gesamtbetrag EUR 400,00 nicht übersteigt. Kleinbetragsrechnungen erhält man in Supermärkten, Baumärkten und Büroartikelläden uä. Sollte in diesen Geschäften der Rechnungsbetrag EUR 400,00 übersteigen, bitten Sie an der Kasse um eine sog. “Mehrwertsteuerrechnung”.
Dauerrechnungen werden bei wiederkehrenden gleichbleibenden Rechnungen verwendet. Beispiele hierfür wären: Mietvorschreibungen, Wartungsvorschreibungen, Linzenzzahlungen uä. Eine Dauerrechnung muss dieselben Rechnungsmerkmale aufweisen wie jede andere Rechnung. Auf der Dauerrechnung ist ein Hinweis notwendig, wie lange diese Rechnung gelten soll z.B. bis zur Übermittlung einer neuen Dauerrechnung.
Durch gesetzliche Verschärfungen ist es unerlässlich die UID Nummer der Geschäftspartner regelmäßig zu kontrollieren. Hierzu dient das sog. EU- Bestätigungsverfahren, welches Sie über FinanzOnline oder EU-Online abfragen können. Eine Dauerrechnung muss dieselben Rechnungsmerkmale aufweisen wie jede andere Rechnung. Es sollte immer die Abfrage Stufe 2 gewählt werden. Die erhaltene Bestätigung ist als Beweismittel aufzubewahren.
Grundsätzlich sind alle Unterlagen aufzubewahren, die für die Abgabenerhebung wichtig sind. Dazu gehöhren beispielsweise:
Grundsätzlich sind sämtliche Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren aufzubewahren. Zusätzlich sind allerdings verlängerte Aufbewahrungspflichten zu beachten: